BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13
LG Darmstadt 17. April 2013
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BGH 11. Februar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall von der Beklagten Ersatz restlicher Sachverständigenkosten sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte haftet zu 100 %. Die Haftpflichtversicherung zahlte bereits 390 EUR von 534,55 EUR Gutachterkosten. Streit besteht über die Erforderlichkeit der restlichen Kosten.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 249 Abs. 2 BGB (Herstellungsaufwand) in Verbindung mit § 254 Abs. 2 BGB (Schadensminderungspflicht). Das Gericht bestätigt, dass der Geschädigte einen qualifizierten Sachverständigen frei wählen darf und die tatsächliche Rechnung grundsätzlich als Indiz für Erforderlichkeit gilt. Eine Kürzung allein aufgrund einer Honorarumfrage ist unzulässig, solange keine erkennbaren Überhöhungen vorliegen. Die Sache wird zur erneuten Prüfung der Gutachterkosten an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Ersatz von Sachverständigenkosten ist die tatsächliche Rechnung maßgeblich, sofern keine deutlichen Überhöhungen erkennbar sind. Eine pauschale Kürzung anhand branchenüblicher Honorare ist unzulässig. Schadensminderungspflicht und individuelle Umstände des Geschädigten sind zu berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 225/13
Entscheidungsdatum : 10. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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