BVerfG, Entscheidung vom 13.11.2007 - 2 BvR 939/07
BVerfG 13. November 2007

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Sachverhalt
Der Kläger befindet sich seit März 2003 in Untersuchungshaft und wird in Einzelhafträumen mit offener, nicht gesondert entlüfteter Toilette und vor dem Fenster angebrachter Sichtblende untergebracht. Er rügt Verletzungen von Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 EMRK wegen unzureichender Belüftung, Lichtverhältnissen und Intimsphärenschutz.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Erfolgsaussicht nicht angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die fehlende räumliche Abtrennung der Toilette im Einzelhaftraum verletzt nicht die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Sichtblende vor dem Fenster ist unter Berücksichtigung der Sicherheitslage zulässig, beeinträchtigt Licht- und Luftzufuhr nicht erheblich und führt zu keinen nachgewiesenen gesundheitlichen Schäden.

Praxishinweis
Offene Toiletten ohne gesonderte Entlüftung in Einzelhafträumen sind verfassungsgemäß, sofern Intimsphäre durch Rücksichtnahme des Vollzugspersonals gewahrt bleibt. Sichtblenden vor Fenstern sind zulässig, wenn sie den Mindestanforderungen an Licht, Luft und Gesundheit genügen und Sicherheitsinteressen dienen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 13.11.2007 - 2 BvR 939/07
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 939/07
Entscheidungsdatum : 13. November 2007
Amtliche Quelle :

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