BAG, Urteil vom 02.06.2005 - 2 AZR 296/04
LAG Hamm 22. April 2004
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BAG 2. Juni 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war als Arzthelferin mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende beschäftigt. Der Beklagte kündigte mit einer kürzeren Frist gemäß Tarifvertrag. Die Klägerin verlangt Vergütung für die längere Kündigungsfrist, da die vertragliche Regelung gegen § 622 Abs. 6 BGB verstoße.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die kürzere Kündigungsfrist des Arbeitgebers für nichtig (§ 622 Abs. 6 i.V.m. § 134 BGB). Es wendet analog § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB an und bestimmt, dass bei Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB auch der Arbeitgeber die längere, für den Arbeitnehmer vereinbarte Frist einhalten muss. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Vergütung bis zum Fristablauf.

Praxishinweis
Bei einseitig längeren Kündigungsfristen zugunsten des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber an diese längere Frist gebunden. Eine kürzere tarifliche oder gesetzliche Frist gilt nicht. Arbeitgeber sollten Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag sorgfältig prüfen, um Vergütungsansprüche zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 02.06.2005 - 2 AZR 296/04
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 2 AZR 296/04
    Entscheidungsdatum : 1. Juni 2005

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