Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 19.06.2008 - VII ZR 225/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 225/07 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juni 2008 |
Vollständiger Text
Normenkette
InsO §§ 129 ff.
Vorinstanz
LG Koblenz; 17.09.2001; 4 O 462/00 / OLG Koblenz; 14.01.2003; 3 U 1685/01
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein
BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS
VII ZR 225/07
vom 19. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der Senat gibt folgende Hinweise:
Vorrangig ist zu klären, ob der Rechtsstreit unterbrochen ist. Das Revisionsverfahren ist dann nicht unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse weder unmittelbar noch mittelbar betrifft. Dies setzt in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls voraus, dass die Forderungsabtretung ohne jede (etwa treuhänderische) Einschränkung rechtswirksam erfolgt ist und eine Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO nicht in Betracht kommt.
Ob eine Unterbrechung eingetreten ist, ist eine Frage, die die Zulässigkeit des Revisionsverfahrens betrifft und die vom Senat von Amts wegen zu prüfen ist. Zur Vorbereitung dieser Prüfung werden der Insolvenzverwalter (Steuerberater Kalker), die Schuldnerin (bisher vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Gross) und der Revisionskläger (bisher vertreten durch Prof. Dr. Krämer) gebeten, binnen drei Monaten zum Vorbringen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin (vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinelt) Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage einer uneingeschränkten, rechtswirksamen, keiner Anfechtung unterliegenden Forderungsabtretung an die Nebenintervenientin.
Im Hinblick auf die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensunterbrechung durch den Senat dürften - auch zur Wahrung der Verfahrensrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG - insoweit auch Erklärungen des Insolvenzverwalters Berücksichtigung finden, die nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgetragen sind. Es wird den Beteiligten anheimgestellt, auch bereits zu den Fragen Stellung zu nehmen, die sich gegebenenfalls nach Klärung der Unterbrechungsfrage stellen werden.