BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 26/14
BGH 4. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt von dem Beklagten einen gebrauchten Pkw mit formularmäßigem Gewährleistungsausschluss. Nach Übergabe stellt er einen Motorschaden fest und verlangt Rückabwicklung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Vorinstanzen lehnen ab, da keine Arglist des Streithelfers bewiesen sei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da der umfassende Gewährleistungsausschluss in den AGB des Beklagten gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. Ein Ausschluss der Haftung auch bei grobem Verschulden und für Gesundheitsschäden ist unzulässig. Die Sache wird zur weiteren Tatsachenfeststellung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Formularmäßige Freizeichnungsklauseln, die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie grobes Verschulden ausschließen, sind in Gebrauchtwagenkaufverträgen regelmäßig unwirksam. Ein solcher Gewährleistungsausschluss hält der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 7 BGB nicht stand und kann Rückabwicklungsansprüche nicht ausschließen.

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Fachbeiträge1

  • 1Recht: Keine Einschränkung von Rechten "soweit gesetzlich zulässig"Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. Dezember 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 26/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 26/14
Entscheidungsdatum : 3. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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