BGH, Urteil vom 03.02.2021 - XII ZR 29/20
LG Frankfurt/Main 3. August 2018
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OLG Frankfurt 12. März 2020
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BGH 3. Februar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, verlangt Schadensersatz von der Beklagten, Betreiberin der Schieneninfrastruktur, wegen nicht vertragsgemäßer Bereitstellung von Trassenzeiten gemäß Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag und Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB 2013/2014). Die Beklagte verweist auf einen Haftungsausschluss in den SNB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert den Vertrag als Mietvertrag (§ 535 BGB) mit Pflicht zur vertragsgemäßen Trassenbereitstellung. Die SNB regeln Minderungsrechte, schließen jedoch Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden nicht aus. Ein pauschaler Ausschluss wäre wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB) und Intransparenz unwirksam. Schadensersatzansprüche bleiben neben Minderungen möglich, insbesondere bei Verschulden der Beklagten (§§ 280, 536a BGB).

Praxishinweis
Schienennetz-Benutzungsbedingungen enthalten keine wirksame Freizeichnung von Schadensersatzansprüchen für Vermögensschäden. EVU können neben Entgeltminderungen auch Schadensersatz geltend machen. Die Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzungen kann erleichtert werden. Vertragsgestaltungen sollten klare Haftungsregelungen enthalten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.02.2021 - XII ZR 29/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 29/20
    Entscheidungsdatum : 2. Februar 2021
    Amtliche Quelle :

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