BGH, Beschluss vom 11.11.2014 - VIII ZR 37/14
BGH 11. November 2014

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von dem Beklagten einen Hengst zum Kaufpreis von 1.500 EUR mit der Vereinbarung, dass das Pferd „verladefromm“ sei. Beim Verladeversuch verletzt sich das Pferd schwer und wird eingeschläfert. Die Klägerin verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und erklärt Rücktritt.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht erkennt einen Rückzahlungsanspruch gem. §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1, 323, 346 BGB an, da die Übereignung unmöglich wurde. Die Haftung für den Tod des Pferdes teilen Klägerin und Beklagter gemäß § 254 Abs. 1 BGB je zur Hälfte. Der Schadensersatzanspruch des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB führt zur Aufrechnung und Teilerlöschung des Rückzahlungsanspruchs.

Praxishinweis
Bei beiderseits zu vertretener Unmöglichkeit bleibt das Rücktrittsrecht des Gläubigers bestehen, jedoch ist eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung können zur Aufrechnung gegen Rückgewähransprüche führen. Revision wurde zurückgewiesen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 11.11.2014 - VIII ZR 37/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 37/14
    Entscheidungsdatum : 11. November 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text