BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R
LSG Baden-Württemberg 29. Januar 2015
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BSG 15. Juni 2016

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Sachverhalt
Die Kläger begehren die Feststellung, dass keine Obliegenheit zur Kostensenkung ihrer Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II besteht. Der Beklagte fordert Kostensenkungen wegen angeblich unangemessener Aufwendungen, die Kläger berufen sich auf Behinderung und Unzumutbarkeit.

Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage ist zulässig, da die Kostensenkungsaufforderung kein anfechtbarer Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X ist und andere effektive Rechtsschutzmöglichkeiten fehlen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht, wenn der Dialog über Kostensenkung beendet ist und ein Streit im Ganzen bereinigt wird. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten und die Zumutbarkeit der Kostensenkung sind entscheidungserhebliche Voraussetzungen.

Praxishinweis
Feststellungsklagen zur Kostensenkungsobliegenheit sind zulässig, wenn der Kostendialog abgeschlossen ist und ein berechtigtes Interesse vorliegt. Kostensenkungsaufforderungen sind keine Verwaltungsakte und daher nicht anfechtbar. Die Prüfung der Angemessenheit und Zumutbarkeit ist für die Obliegenheit zentral.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 36/15 R
    Entscheidungsdatum : 14. Juni 2016
    Amtliche Quelle :

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