BSG, Urteil vom 27.02.2019 - B 8 SO 15/17 R
LSG Niedersachsen-Bremen 23. Februar 2017
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BSG 27. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wird als Erbin für Sozialhilfekosten ihres verstorbenen Ehemannes in Anspruch genommen. Streitgegenstand ist die Ersetzbarkeit der Kosten nach § 102 SGB XII, insbesondere im Hinblick auf ein bewohntes Hausgrundstück, das nach dem Tod von Angehörigen genutzt werden soll, sowie die Einbeziehung von Barbeträgen bei stationärer Unterbringung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unzureichende Feststellungen zur Verwertbarkeit des Hausgrundstücks und zur besonderen Härte nach § 102 Abs. 3 SGB XII vorliegen. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII schützt das Grundstück nur während der Leistungsbezugszeit, nicht die Erben. Barbeträge sind nach § 102 Abs. 5 SGB XII nicht vom Erbenersatz ausgenommen.

Praxishinweis
Erben haften grundsätzlich für Sozialhilfekosten gem. § 102 SGB XII, auch für geschütztes Hausgrundstück und Barbeträge. Eine besondere Härte i.S.d. § 102 Abs. 3 SGB XII ist nur bei konkreter Einzelfallprüfung anzunehmen. Verwertbarkeit und Zumutbarkeit der Belastung sind sorgfältig zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 27.02.2019 - B 8 SO 15/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 15/17 R
    Entscheidungsdatum : 26. Februar 2019
    Amtliche Quelle :

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