BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
SG Düsseldorf 25. Januar 2013
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LSG Nordrhein-Westfalen 27. März 2014
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BSG 20. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Herabsetzung eines Kostenbeitrags für die stationäre Eingliederungshilfe seiner behinderten Tochter, der der Beklagte rückwirkend über 100 % des maßgeblichen Regelsatzes festgesetzt hat. Streitgegenstand sind Bescheide nach § 48 SGB X für die Zeit 1.5.2006 bis 30.11.2010.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unzureichende tatsächliche Feststellungen zur individuellen Schätzung der ersparten häuslichen Aufwendungen gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorliegen. Die Privilegierung umfasst nur den inkludierten Lebensunterhalt, nicht den Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Die Bemessung des Kostenbeitrags muss auf einer konkreten Prognose der tatsächlichen Ersparnisse basieren.

Praxishinweis
Kostenbeiträge bei Eingliederungshilfe sind individuell anhand der tatsächlich ersparten häuslichen Aufwendungen zu schätzen. Pauschale oder abstrakte Berechnungsmethoden verstoßen gegen § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Die Berücksichtigung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts erfolgt unbeschränkt nach §§ 82 ff. SGB XII.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8 SO 25/14 R
Entscheidungsdatum : 20. April 2016
Amtliche Quelle :

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