BGH, Urteil vom 30.01.2024 - VIa ZR 605/22
BGH 30. Januar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten BMW 530d mit Dieselmotor der Baureihe N57 (Euro 6). Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen; Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung nach §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Der BGH hält die EG-FGV-Bestimmungen jedoch für Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB und erkennt einen Anspruch auf Differenzschadenersatz an. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum fahrlässigen Einbau getroffen und dem Kläger keine Gelegenheit zur Schadensdarlegung gegeben.

Praxishinweis
Bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen besteht ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV. Gerichte müssen Differenzschäden prüfen und dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung geben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 30.01.2024 - VIa ZR 605/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 605/22
    Entscheidungsdatum : 29. Januar 2024
    Amtliche Quelle :

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