BGH, Urteil vom 12.01.2011 - XII ZR 83/08
BGH 12. Januar 2011
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OLG Brandenburg 18. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin und Beklagter sind geschiedene Ehegatten; Streit besteht über Trennungs- und nachehelichen Unterhalt (§§ 1361, 1573 BGB) sowie Kindesunterhalt (§ 1601 BGB). Der Beklagte, selbständiger Apotheker, übt nach Erreichen der Regelaltersgrenze Erwerbstätigkeit aus. Die Klägerin bezieht ergänzende Leistungen und erzielt ein fiktives Einkommen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht differenziert zwischen obligatorischer und überobligatorischer Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI, § 41 BBG). Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit ist nur eingeschränkt anzurechnen (§ 242 BGB). Eine vollständige Anrechnung ohne Einzelfallprüfung ist unzulässig. Die Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB darf nicht ohne Entscheidung zurückgestellt werden. Bei Kindesunterhalt ist die Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 3 BGB unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts zu berechnen.

Praxishinweis
Bei Unterhaltsberechnung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist Einkommen aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit nur nach Billigkeitsgesichtspunkten anzurechnen. Familiengerichte müssen über Herabsetzungen nach § 1578b Abs. 1 BGB auch bei noch nicht abgeschlossener wirtschaftlicher Entflechtung entscheiden. Die Haftungsverteilung beim privilegierten Volljährigenunterhalt ist am angemessenen Selbstbehalt auszurichten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.01.2011 - XII ZR 83/08
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 83/08
    Entscheidungsdatum : 11. Januar 2011
    Amtliche Quelle :

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