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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 16.06.2000 - XI R 10/00 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | XI R 10/00 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juni 2000 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1 FGO § 56
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hatte in dem klageabweisenden Urteil die Revision zugelassen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 legte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Revision ein. Die Begründung sollte einem besonderen Schriftsatz vorbehalten bleiben. Die Begründungsfrist lief am 10. März 2000 ab. Auf entsprechenden Hinweis teilte der Kläger unter dem 29. März 2000 mit, dass nach Auskunft der Geschäftsstelle eine Begründung nicht eingereicht werden müsse, da es sich hier nur um eine Rechtsfrage handele. Rein vorsorglich mache er seinen bisherigen gesamten Vortrag vor dem FG zum Inhalt seiner Begründung und beantrage, über die Rechtsfrage zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.
Die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz stellt keine Begründung der Revision dar. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 34, 35).
Trotz eines erneuten Hinweises durch die Geschäftsstelle, dass jede Revision zwingend zu begründen sei (Schreiben vom 4. April 2000), hat der Kläger nach wie vor keine Begründung eingereicht.
Bereits aus diesem Grund kann auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO, die die Nachholung der versäumten Rechtshandlung erfordert, nicht in Betracht kommen.