BGH, Urteil vom 29.09.2021 - VIII ZR 111/20
LG Köln 8. Januar 2019
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OLG Köln 27. März 2020
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BGH 29. September 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt bei der Beklagten einen Neuwagen mit unzulässiger Abschalteinrichtung. Die Beklagte bietet ein vom Hersteller entwickeltes Software-Update zur Nachbesserung an. Der Kläger erklärt Rücktritt wegen arglistiger Täuschung und verweigert das Update. Die Beklagte lehnt Rücknahme ab.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 323, 346, 440, 326 BGB. Der BGH hebt auf, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung grundsätzlich erforderlich ist. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen Unzumutbarkeit oder besonderer Umstände (§ 323 Abs. 2 Nr. 3, § 440 BGB) ist vom Käufer darlegungs- und beweisbelastet. Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen zur Unzumutbarkeit des Updates getroffen. Die bloße Arglist des Herstellers ist der Beklagten nicht zurechenbar (§ 278 BGB). Die Schätzung der Nutzungsentschädigung mit 0,13 EUR/km bei 250.000 km Gesamtlaufleistung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Bei Rücktritt wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist die Fristsetzung zur Nacherfüllung grundsätzlich zu beachten. Die Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch ein Software-Update bedarf konkreter Feststellungen. Herstellerarglist ist dem Verkäufer nicht automatisch zuzurechnen. Nutzungsersatz ist nach bewährter Schätzungspraxis zu bemessen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.09.2021 - VIII ZR 111/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 111/20
Entscheidungsdatum : 28. September 2021
Amtliche Quelle :

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