BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 13/10
BGH 30. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Abbrucharbeiten an einer Klinik, vereinbart als Pauschalpreis. Im Leistungsverzeichnis war die Estrichstärke mit 3 cm geschätzt, tatsächlich betrug sie über 4 cm. Die Beklagte verweigert Nachzahlung, Klage wurde abgewiesen, Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B. Das Gericht bestätigt, dass Pauschalpreisverträge funktionale Leistungen umfassen, aber detaillierte Mengenangaben im Leistungsverzeichnis als Geschäftsgrundlage gelten können. Bei erheblichen Abweichungen von solchen Angaben kann ein Ausgleichsanspruch bestehen, wenn das Festhalten am Pauschalpreis unzumutbar ist. Eine starre Risikogrenze (z.B. 20 %) wird abgelehnt.

Praxishinweis
Bei funktionalen Pauschalverträgen sind detaillierte Mengenangaben im Leistungsverzeichnis sorgfältig auf ihre Bedeutung als Geschäftsgrundlage zu prüfen. Erhebliche Abweichungen können Ausgleichsansprüche nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B begründen, insbesondere wenn die Kalkulationsgrundlage durch irreführende Angaben beeinträchtigt ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 13/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 13/10
    Entscheidungsdatum : 29. Juni 2011
    Amtliche Quelle :

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