BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.05.2012 - 1 BvR 3201/11
ArbG Köln 20. August 2008
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LAG Köln 6. Mai 2009
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BAG 19. Juli 2011
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BVerfG 29. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt eine höhere unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Insolvenz der Arbeitgeberin. Streitentscheidend ist die zeitratierliche Kürzung gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 3, 4 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, die der Kläger als altersdiskriminierend beanstandet.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen und verneint eine unzulässige Altersdiskriminierung. Die zeitratierliche Berechnung ist sozialpolitisch gerechtfertigt, angemessen und erforderlich zum Schutz der Betriebsrenten vor Insolvenzrisiken. Eine Vorlagepflicht an den EuGH besteht nicht, da die Rechtslage als „acte clair“ gilt.

Praxishinweis
Die zeitratierliche Kürzung unverfallbarer Anwartschaften bei Insolvenz ist verfassungsgemäß und europarechtskonform. Arbeitgeber und Gerichte können sich auf § 7 Abs. 2 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrAVG stützen, ohne Vorlage an den EuGH. Altersdiskriminierung wird hier nicht angenommen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.05.2012 - 1 BvR 3201/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 3201/11
Entscheidungsdatum : 28. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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