BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
LG Köln 23. November 2005
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OLG Köln 7. Juli 2006
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BGH 22. Januar 2009
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BVerfG 19. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, eine italienische juristische Person mit urheberrechtlichen Exklusivrechten an Le-Corbusier-Möbeln, begehrt Unterlassung gegen die Beklagte wegen Aufstellung von Nachbildungen in Deutschland. Streitentscheidend sind §§ 17, 96, 97 UrhG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Beschwerdefähigkeit ausländischer EU-juristischer Personen wegen unionsrechtlicher Diskriminierungsverbote (Art. 18, 26 Abs. 2 AEUV). Die richtlinienkonforme Auslegung von § 17 UrhG durch den BGH, wonach das Verbreitungsrecht nur bei Eigentumsübertragung greift, verletzt Art. 14 GG nicht. Ein Umsetzungsspielraum des Unionsrechts für weitergehenden Schutz besteht nicht. Die Vorlagepflicht an den EuGH wurde nicht verletzt.

Praxishinweis
EU-ausländische juristische Personen können sich auf deutsche Grundrechte berufen. Das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG ist durch die Urheberrechtsrichtlinie vollharmonisiert und umfasst keine bloße Gebrauchsüberlassung. Bei Zweifeln an unionsrechtlicher Auslegung ist eine Vorlage an den EuGH geboten, sonst nicht.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 16. Oktober 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1916/09
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2011
Amtliche Quelle :

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