BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - I ZB 5/16
AG Stuttgart 19. Juni 2015
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BGH 23. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Wohnungseigentümer, Beklagte war Verwalterin bis Ende 2014. Beklagte wurde verurteilt, für 2011–2013 Jahresabrechnungen und für 2014 einen Wirtschaftsplan zu erstellen. Kläger beantragen Zwangsvollstreckung und Ersatzvornahme durch Dritte, Beklagte legt eigene Abrechnungen vor, die Kläger zurückweisen.

Entscheidungsgründe
Die Verurteilung zur Erstellung der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) ist als nicht vertretbare Handlung i.S.v. § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken, da nur der Verwalter selbst für Vollständigkeit und Richtigkeit einstehen kann. Die Erstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 WEG) ist nicht vollstreckbar, wenn das Kalenderjahr bereits abgelaufen ist.

Praxishinweis
Zwangsvollstreckung gegen Verwalter zur Jahresabrechnung erfordert Androhung von Zwangsmitteln (§ 888 ZPO), Ersatzvornahme durch Dritte ist unzulässig. Ansprüche auf Wirtschaftsplan verfallen mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres und sind danach nicht mehr vollstreckbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - I ZB 5/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 5/16
Entscheidungsdatum : 22. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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