BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - 1 StR 416/12
BGH 22. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger führte mittels gefälschter Abbuchungsaufträge im Online-Lastschriftverfahren unbefugt Zahlungen von Konten Dritter durch. Dabei wurden 18.816 Lastschriftaufträge übermittelt, von denen 785 nicht zurückgebucht wurden. Die Tat betraf das Abbuchungsauftragsverfahren ohne Zustimmung der Kontoinhaber.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt keinen vollendeten Computerbetrug (§ 263a StGB) zugunsten der Bank, da ein endgültiger Vermögensschaden nicht hinreichend festgestellt ist. Es liegt jedoch ein versuchter Computerbetrug (§§ 22, 23, 263a StGB) zum Nachteil der Bankkunden vor, da unrichtige Daten verwendet und der Tatentschluss verwirklicht wurde. Die Strafverfolgung wird aus Prozessökonomie auf 18.031 Fälle beschränkt (§ 154a StPO).

Praxishinweis
Bei Abbuchungsauftragslastschriften ohne Einwilligung der Kontoinhaber ist versuchter Computerbetrug anzunehmen, wenn unrichtige Daten in automatisierte Bankverfahren eingespeist werden. Vollendeter Schaden erfordert konkrete Feststellungen zum endgültigen Vermögensverlust. Prozessökonomische Beschränkungen sind bei komplexen Bankverfahren möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - 1 StR 416/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 416/12
Entscheidungsdatum : 21. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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