(1) Neben oder anstelle von Konzessionsabgaben dürfen Versorgungsunternehmen und Gemeinde für einfache oder ausschließliche Wegerechte nur die folgenden Leistungen vereinbaren oder gewähren:
- 1.
- Preisnachlässe für den in Niederspannung oder in Niederdruck abgerechneten Eigenverbrauch der Gemeinde bis zu 10 vom Hundert des Rechnungsbetrages für den Netzzugang, sofern diese Preisnachlässe in der Rechnung offen ausgewiesen werden,
- 2.
- Vergütung notwendiger Kosten, die bei Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinden durch Versorgungsleitungen entstehen, die in oder über diesen Verkehrswegen verlegt sind,
- 3.
- Verwaltungskostenbeiträge der Versorgungsunternehmen für Leistungen, die die Gemeinde auf Verlangen oder im Einvernehmen mit dem Versorgungsunternehmen zu seinem Vorteil erbringt.
(2) Nicht vereinbart oder gewährt werden dürfen insbesondere
- 1.
- sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden; Leistungen der Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung kommunaler oder regionaler Energiekonzepte oder für Maßnahmen, die dem rationellen und sparsamen sowie ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich vereinbarten Energieart dienen, bleiben unberührt, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluß oder der Verlängerung von Konzessionsverträgen stehen,
- 2.
- Verpflichtungen zur Übertragung von Versorgungseinrichtungen ohne wirtschaftlich angemessenes Entgelt.
Fachbeiträge • 4
- 1. BGH entscheidet zum Umfang des KommunalrabattsEingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 20. Februar 2024
- 2. ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbBEingeschränkter ZugriffZenk Rechtsanwälte Partnerschaft Mbb · www.zenk.com · 10. Februar 2026
- 3. Folgen unzulässiger Nebenleistungen für die Wirksamkeit eines KonzessionsvertragesEingeschränkter ZugriffErik E · www.zenk.com · 1. Januar 2015
- 4. Konkretisierung der Auswahlkriterien bei der Vergabe von Wegenutzungsverträgen für Strom- und Gasnetze durch die BGH-Entscheidungen „Stromnetz Berkenthin” und „Stromnetz Heiligenhafen“Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/13680 - Unterrichtung: Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie 2017: Gezielt vorgehen, Stückwerk vermeidenBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2017
- 2. 20/14199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der NetzregulierungBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024
- 3. 21/2793 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 12. November 2025