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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 19.12.2007 - 2 AR 146/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 146/06 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Dezember 2007 |
Vollständiger Text
Normenkette
StPO § 15
Vorinstanz
LG Bremen; ?; 22 Qs 186/06 / AG Bremen; ?; 95 (84a) Cs 661 Js 39994/05
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
2 ARs 263/06
2 AR 146/06
vom 19. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung u.a.
hier: Gegenvorstellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 beschlossen:
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung des Senats vom 26. Juli 2006 zu korrigieren, wird abgelehnt.
Gründe
Durch den Beschluss vom 26. Juli 2006 hat es der Senat abgelehnt, die im Oberlandesgerichtsbezirk Bremen gegen den Beschwerdeführer anhängige Strafsache auf das Oberlandesgericht Hamburg zu übertragen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 StPO nicht vorlagen. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12. November 2007 gibt dem Senat weder Anlass noch Möglichkeit, diese Entscheidung zu ändern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.