BGH, Beschluss vom 16.07.2024 - 2 StR 412/23
BGH 16. Juli 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen zahlreicher Sexualdelikte, darunter schwerer sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 176a StGB), sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 176 Abs. 4 StGB) sowie Herstellung, Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§§ 184b, 184c StGB), verurteilt. Die Revision richtet sich gegen einzelne Schuldsprüche und Strafzumessungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht korrigiert den Schuldspruch in den Fällen 35–48, 51, 54 sowie 92 und 93 der Urteilsgründe wegen fehlender tragfähiger Feststellungen und unzulässiger Berichtigung der Urteilsformel (§ 268 StPO). Die Fälle 92 und 93 werden tateinheitlich behandelt (§ 184b StGB). Die Revision wird im Übrigen verworfen, da keine Verfahrens- oder Rechtsfehler vorliegen.

Praxishinweis
Berichtigungen der Urteilsformel nach mündlicher Verkündung sind nur bei offensichtlichen Verkündungsversehen zulässig. Bei Besitz mehrerer kinderpornographischer Datenträger ist auf Tatmehrheit oder Tateinheit nach § 184b StGB zu achten. Änderungen des Strafrahmens durch Gesetzesänderungen sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.07.2024 - 2 StR 412/23
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 412/23
    Entscheidungsdatum : 15. Juli 2024
    Amtliche Quelle :

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