BGH, Urteil vom 09.07.2015 - VII ZR 5/15
BGH 9. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Herausgabe einer unbefristeten Bürgschaftsurkunde für Mängelansprüche aus einem Bauwerksvertrag mit VOB/B-Bezug. Die zweijährige Sicherungsfrist gemäß § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B (2002) ist abgelaufen, Mängelansprüche sind verjährt, die Klägerin beruft sich auf Verjährungseinrede.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass nach § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) die Bürgschaft nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben ist, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Ein Zurückbehaltungsrecht nach Satz 2 besteht nur für unverjährte Mängelansprüche, die innerhalb der Sicherungszeit geltend gemacht wurden. Verjährte Ansprüche sind nicht mehr gesichert, sodass die Bürgschaftsurkunde herauszugeben ist.

Praxishinweis
Für die Rückgabe von Mängelsicherheiten nach VOB/B ist maßgeblich, dass die zweijährige Sicherungsfrist abgelaufen und die Mängelansprüche verjährt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht mehr, wenn der Auftragnehmer die Verjährungseinrede erhebt. Rechtzeitige Verjährungshemmung kann Sicherungsansprüche verlängern.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 09.07.2015 - VII ZR 5/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 5/15
    Entscheidungsdatum : 8. Juli 2015
    Amtliche Quelle :

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