BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 61/14
BGH 14. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung wegen irreführender Preisangaben in Werbeflyern für Bestattungsdienstleistungen. Die Beklagte weist Preise für einzelne Leistungen aus, nennt jedoch nur pauschal weitere Überführungskosten ohne deren Berechnungsgrundlage offenzulegen.

Entscheidungsgründe
Die Klage stützt sich auf § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV in Verbindung mit § 3a UWG (vormals § 4 Nr. 11 UWG a.F.). Das Gericht entscheidet, dass bei aufwandsabhängigen Kosten wie Überführungskosten die Art der Preisberechnung und die Berechnungsparameter anzugeben sind. Ein pauschaler Hinweis ohne konkrete Angaben genügt nicht.

Praxishinweis
Bestattungsunternehmen müssen bei Werbung mit Preisen für Dienstleistungen, deren Gesamtpreis nicht vorab feststeht, die Berechnungsmethode und Parameter für variable Kosten (z.B. Überführungskosten) transparent angeben, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 61/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 61/14
Entscheidungsdatum : 13. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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