BAG, Urteil vom 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
LAG Köln 31. August 2016
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BAG 20. Februar 2018

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung eine Ehegattenrente aus betrieblicher Altersversorgung. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Altersabstandsklausel (§ 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990), die Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger sind, vom Anspruch ausschließt.

Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten führt zur Klageabweisung. Die Altersabstandsklausel bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters (§§ 1, 3 AGG), ist jedoch nach § 10 AGG gerechtfertigt. Die Regelung verfolgt legitime sozialpolitische Ziele, begrenzt finanzielle Risiken des Arbeitgebers angemessen und ist erforderlich, um eine kalkulierbare Versorgungslast sicherzustellen.

Praxishinweis
Altersabstandsklauseln in Versorgungsordnungen, die Ehegatten mit mehr als 15 Jahren Altersunterschied vom Hinterbliebenenanspruch ausschließen, sind zulässig und nicht altersdiskriminierend im Sinne des AGG. Arbeitgeber können damit Versorgungslasten wirksam begrenzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 3 AZR 43/17
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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