BAG, Urteil vom 04.08.2015 - 3 AZR 137/13
LAG München 15. Januar 2013
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BAG 4. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Witwenrente aus einer betrieblichen Altersversorgung nach einer Versorgungsordnung (VO S) mit Spätehenklausel, die eine Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers voraussetzt. Die Ehe wurde jedoch erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 VO S für eine unmittelbare Altersdiskriminierung i.S.d. §§ 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 AGG, die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG greift nicht, da die Klausel die Hinterbliebenenversorgung betrifft, nicht Alters- oder Invaliditätsversorgung. Die Altersgrenze von 60 Jahren ist nicht angemessen und erforderlich.

Praxishinweis
Spätehenklauseln, die Hinterbliebenenversorgung an eine Eheschließung vor Vollendung des 60. Lebensjahres knüpfen, sind wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam. Arbeitgeber müssen solche Klauseln überprüfen und ggf. anpassen, um Diskriminierungsrisiken zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 04.08.2015 - 3 AZR 137/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 3 AZR 137/13
Entscheidungsdatum : 3. August 2015
Amtliche Quelle :

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