BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
VGH Baden-Württemberg 29. September 1993
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VGH Baden-Württemberg 21. Februar 1994
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BVerfG 24. Januar 1995
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BVerfG 8. Juli 1997

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger wenden sich gegen die geschlechtsbezogene Erhebung der Feuerwehrabgabe in Bayern (§ 4 Abs. 1 BayKAG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 BayFwG) und Baden-Württemberg (§ 37 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FwG BW). Die Abgabe wird ausschließlich von Männern erhoben, die feuerwehrdienstpflichtig sind.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorschriften wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 GG für nichtig. Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, da Frauen heute grundsätzlich feuerwehrdienstfähig sind und individuelle Tauglichkeitsprüfungen ausreichen. Zudem ist die Feuerwehrabgabe keine zulässige Sonderabgabe, da sie nicht den Ausgleich einer realen Dienstpflichtlast bewirkt, sondern faktisch eine allgemeine Abgabe darstellt.

Praxishinweis
Die geschlechtsbezogene Beschränkung der Feuerwehrabgabe ist verfassungswidrig und nichtig. Mandanten können sich gegen entsprechende Abgabenbescheide erfolgreich auf Art. 3 Abs. 3 GG berufen. Kommunen müssen die Rechtslage anpassen, da die Abgabe weder als Sonderabgabe noch als Ersatzgeld zulässig ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvL 18/93
    Entscheidungsdatum : 23. Januar 1995
    Amtliche Quelle :

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