BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - 4 StR 479/25
BGH 2. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen mehrfacher Sexualstraftaten an zwei jungen, sexuell unerfahrenen Mädchen verurteilt. Das Landgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung eine angeblich hohe Rückfallgeschwindigkeit und die sexuelle Unerfahrenheit der Opfer, ohne genaue Tatzeitpunkte für alle Taten feststellen zu können.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Das Gericht hält die strafschärfende Berücksichtigung der zeitlichen Nähe der Taten und der sexuellen Unerfahrenheit der Opfer für rechtlich bedenklich, da keine sichere Tatzeitfolge vorliegt und die sexuelle Unerfahrenheit nicht strafschärfend gewertet werden darf (vgl. BGH-Rechtsprechung). Die Gesamtstrafe bleibt jedoch wegen anderer rechtsfehlerfrei berücksichtigter Strafschärfungsgründe bestehen (§ 337 Abs. 1 StPO).

Praxishinweis
Bei der Strafzumessung ist die genaue Feststellung der Tatzeitpunkte essenziell. Die sexuelle Unerfahrenheit der Opfer darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, da sie den Schutzzweck der Tatbestände widerspricht. Zeitliche Nähe der Taten ist nicht automatisch strafschärfend.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - 4 StR 479/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 479/25
    Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text