BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 164/09
BGH 10. Februar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe wegen unzulässiger Telefonwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte beruft sich auf Einwilligungen im Double-opt-in-Verfahren, die sie nicht ausreichend dokumentiert hat.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Vereinbarkeit von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG mit Unionsrecht (Art. 13 Abs. 3 RL 2002/58/EG). Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Einwilligung jedes Verbrauchers, die eine bloße Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren nicht entlastet. Fehlende Zuordnung der Einwilligung zu den angerufenen Verbrauchern führt zur Klageannahme.

Praxishinweis
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nur mit dokumentierter, individueller Einwilligung zulässig. Das Double-opt-in-Verfahren allein begründet keine Beweiserleichterung für Werbeanrufe. Werbende müssen Einwilligungen vollständig speichern und zuordnen können, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 164/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 164/09
Entscheidungsdatum : 9. Februar 2011
Amtliche Quelle :

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