BGH, Urteil vom 19.07.2011 - X ZR 140/10
BGH 19. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Herausgabe einer Grundstücksschenkung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). Der Beklagte erhielt 1995 Grundstücke unentgeltlich, beantragte die Grundbucheintragung, behielt der Schenker ein lebenslanges Wohnungsrecht. Sozialhilfeleistungen ab 2006 führten zur Klage.

Entscheidungsgründe
Die Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB beginnt mit Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt, nicht erst mit der Eintragung. Die Leistung des geschenkten Grundstücks gilt mit formgerechter Auflassung und Antragstellung als erbracht. Ein lebenslanges Nutzungsrecht des Schenkers hindert den Fristbeginn nicht.

Praxishinweis
Für Rückforderungsansprüche wegen Verarmung ist der Eintragungsantrag maßgeblich für den Fristbeginn. Ein Nutzungsrecht des Schenkers beeinflusst die Zehnjahresfrist nicht. Die gesicherte Stellung des Beschenkten entsteht bereits mit Antragstellung, nicht erst mit der Grundbucheintragung.

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    Dr. Philipp Hammerich · https://www.anwalt.org/ratgeber · 25. Dezember 2022

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.07.2011 - X ZR 140/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 140/10
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2011
Amtliche Quelle :

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