BGH, Beschluss vom 05.11.2025 - XII ZB 105/25
LG Münster 12. Februar 2025
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BGH 5. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beteiligten begehrten die Einrichtung einer Kontrollbetreuung für eine 1936 geborene Betroffene, die bereits eine umfassende Vorsorgevollmacht an eine andere Beteiligte erteilt hatte. Das Amtsgericht lehnte die Kontrollbetreuung ab, wogegen Beschwerde eingelegt wurde. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung dieses Begehrens.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Betreuungsbedarf gemäß § 1820 Abs. 3 BGB mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Einschränkung der Betroffenen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1 FamFG ist nur bei konkretem Verdacht erforderlich. Die persönliche Anhörung und ärztliche Stellungnahmen genügen zur Sachaufklärung. Akteneinsicht wurde im gebotenen Umfang gewährt, ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Praxishinweis
Für die Anordnung einer Kontrollbetreuung sind belastbare Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit erforderlich. Die Gerichte dürfen bei fehlenden Indizien auf Sachverständigengutachten verzichten und sich auf ärztliche Berichte sowie persönliche Anhörung stützen. Akteneinsicht kann aus Datenschutzgründen eingeschränkt werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 05.11.2025 - XII ZB 105/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 105/25
    Entscheidungsdatum : 4. November 2025
    Amtliche Quelle :

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