BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - 4 StR 591/17
BGH 10. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte entwendet Pfandleergut (überwiegend zusammengepresste Plastikflaschen) von einem Getränkehandel, um es gegen Pfandrückerstattung erneut in das Pfandsystem einzubringen. Er wird u.a. wegen Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilt; weitere Delikte betreffen Raub, Wohnungseinbruchdiebstahl, Betäubungsmittelbesitz und Betrug.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Fremdheit des Pfandleerguts nach bürgerlichem Recht und bejaht die Zueignungsabsicht trotz Rückgabeabsicht, da der Täter das Eigentumsrecht des wahren Eigentümers leugnet und sich eigentümerähnlich stellt. Die Zueignung erfordert nicht den dauerhaften Entzug des Sachwerts, sondern die subjektive Absicht, sich als Eigentümer zu verhalten (§ 242 StGB). Unklarheiten bei Individualflaschen ändern die Strafbarkeit nicht wesentlich.

Praxishinweis
Bei Diebstahl von Pfandleergut ist die Zueignungsabsicht anhand des Tätervorstellungsbilds zu prüfen. Rückgabe gegen Pfand schließt Diebstahl nicht aus, wenn der Täter Eigentumsrechte leugnet. Differenzierung zwischen Einheits- und Individualflaschen ist entscheidend für die Strafbarkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - 4 StR 591/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 591/17
Entscheidungsdatum : 9. Oktober 2018
Amtliche Quelle :

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