BSG, Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R
LSG Hamburg 15. September 2009
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BSG 9. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt höhere Grundsicherungsleistungen nach §§ 19, 41, 43, 82 SGB XII für Januar und Februar 2008. Streitgegenstand ist die Anrechnung von Einkommen der Ehefrau, insbesondere Arbeitslosengeld II (SGB II), bei gemischter Bedarfsgemeinschaft mit Sozialhilfeempfänger (Kläger).

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da das LSG unzureichend geprüft hat, ob und in welchem Umfang Einkommen der Ehefrau nach § 43 Abs. 1, § 82 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 SGB XII anzurechnen ist. Arbeitslosengeld II ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII. Die Berücksichtigung von Einkommen erfolgt nur, soweit es den eigenen Bedarf des Partners übersteigt.

Praxishinweis
Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften ist Arbeitslosengeld II als Partnereinkommen bei Sozialhilfeleistungen nicht zu berücksichtigen. Die Anwendung der Härteklausel des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse ist geboten. Eine differenzierte Einzelfallprüfung der Einkommenszuordnung bleibt erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 20/09 R
    Entscheidungsdatum : 8. Juni 2011
    Amtliche Quelle :

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