BFH, Urteil vom 04.12.2012 - VIII R 5/10
FG Köln 15. Dezember 2009
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BFH 4. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war steuerstrafrechtlichen Ermittlungen wegen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerverkürzung ausgesetzt. Nach Einstellung des Strafverfahrens stellte das Finanzamt (FA) ein Auskunftsersuchen an den Verein X unter dem Briefkopf der Steuerfahndung. Der Kläger focht die Rechtswidrigkeit dieses Auskunftsersuchens an.

Entscheidungsgründe
Das Auskunftsersuchen ist nach § 208 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 93, 97 AO rechtswidrig, da es von der Steuerfahndung und nicht von der Veranlagungsstelle gestellt wurde (§ 126 Abs. 3 FGO). Ein qualifiziertes Beweisverwertungsverbot nach BVerfG-Rechtsprechung liegt nicht vor, da der Durchsuchungsbeschluss nicht vollzogen und keine schwerwiegenden Verfahrensverstöße erkennbar sind. Das Auskunftsersuchen verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da es trotz eingestelltem Strafverfahren den Eindruck fortdauernder Ermittlungen erweckt und das Persönlichkeitsrecht des Klägers erheblich beeinträchtigt.

Praxishinweis
Ein Auskunftsersuchen der Steuerfahndung ist rechtswidrig, wenn es trotz eingestelltem Strafverfahren unter deren Briefkopf erfolgt und dadurch das Ansehen des Betroffenen unverhältnismäßig gefährdet. Die Veranlagungsstelle ist bei der Sachverhaltsaufklärung vorrangig zuständig, um Grundrechtseingriffe zu minimieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 04.12.2012 - VIII R 5/10
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII R 5/10
Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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