BGH, Urteil vom 04.08.2015 - 1 StR 624/14
BGH 4. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten, Mutter und faktischer Erziehungsberechtigter, unterließen über knapp drei Jahre die notwendige medizinische Behandlung eines minderjährigen Schutzbefohlenen mit Mukoviszidose. Trotz Kenntnis der Krankheit und deren Folgen gewährten sie keine adäquate Therapie, was zu schweren Gesundheitsschäden und Leiden führte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verurteilt wegen schwerer Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 Abs. 1, Abs. 3 StGB) durch Unterlassen. Die Beklagten handelten mit bedingtem Vorsatz, da sie die Schmerzen und die konkrete Gefahr schwerer Gesundheitsschäden billigend in Kauf nahmen. Die Unterlassung entspricht einer Tatbegehung durch aktives Tun (§ 13 StGB). Die Pflicht zur Durchsetzung der Behandlung, auch gegen den Willen des Minderjährigen, wurde verletzt.

Praxishinweis
Eltern und faktische Sorgeberechtigte müssen bei schwerer Erkrankung Schutzbefohlener notwendige medizinische Maßnahmen durchsetzen, notfalls unter Einschaltung von Behörden oder Familiengericht (§§ 1626, 1666 BGB). Unterlassen kann als schwere Misshandlung strafrechtlich verfolgt werden, auch bei bloßem Eventualvorsatz.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.08.2015 - 1 StR 624/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 624/14
Entscheidungsdatum : 3. August 2015
Amtliche Quelle :

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