BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13
BVerfG 23. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger kündigt das Mietverhältnis der Beklagten wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da er die Wohnung als Zweitwohnung zur Ausübung von Umgangs- und Sorgerecht für seine Tochter benötigt. Die Beklagte wehrt sich gegen die Räumungsklage.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Räumung, da der Eigenbedarf des Klägers als vernünftig und nachvollziehbar anerkannt wird. Die Nichtzulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht willkürlich, da keine grundsätzliche Bedeutung, Fortbildungsbedürftigkeit oder Divergenz vorliegt. Die Rechtsprechung zu Eigenbedarfskündigungen ist gefestigt.

Praxishinweis
Eigenbedarfskündigungen sind auch bei zeitlich begrenzter Nutzung (Zweitwohnung) möglich, sofern vernünftige Gründe vorliegen. Die Nichtzulassung der Revision ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Einzelfallwürdigung des Tatrichters nachvollziehbar bleibt und keine grundsätzlichen Rechtsfragen offen sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2851/13
Entscheidungsdatum : 22. April 2014
Amtliche Quelle :

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