BAG, Urteil vom 07.07.2015 - 10 AZR 416/14
LAG Baden-Württemberg 20. März 2014
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BAG 7. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Drittschuldnerklage Zahlung gepfändeten Arbeitsentgelts des Schuldners. Die Beklagte verweigert die Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin macht 1.200,00 Euro geltend, ohne konkrete Zeitabschnitte oder genaue Beträge zu benennen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig wegen fehlender Bestimmtheit des Streitgegenstands (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klägerin muss Zeitabschnitte und Höhe der gepfändeten Vergütungsansprüche konkret benennen. Die unterbliebene Drittschuldnererklärung entbindet nicht von dieser Pflicht. Schadensersatzansprüche nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ersetzen keine Klagebestimmtheit.

Praxishinweis
Bei Drittschuldnerklagen auf Arbeitsentgelt sind genaue Angaben zu Zeiträumen und Beträgen zwingend. Fehlt die Drittschuldnererklärung, muss der Gläubiger seine Klage dennoch schlüssig und bestimmt begründen; bloßes Verweisen auf fehlende Auskünfte genügt nicht.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 19. Januar 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 07.07.2015 - 10 AZR 416/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 416/14
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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