BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 1 AZR 412/09
LAG Düsseldorf 28. April 2009
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BAG 12. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Mitarbeiter der Beklagten, verlangt Zahlung einer variablen Erfolgsvergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf eine Betriebsvereinbarung (§ 8 Abs. 1 BV VE), die bei Kündigung vor Auszahlung den Anspruch ausschließt.

Entscheidungsgründe
Das BAG erkennt den Anspruch auf variable Erfolgsvergütung gemäß § 2 BV VE an. Die Stichtagsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BV VE, wonach bei Kündigung vor Auszahlung kein Anspruch besteht, ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 611 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG und § 75 BetrVG, da sie eine unzulässige auflösende Bedingung darstellt und die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

Praxishinweis
Betriebsparteien können die Zahlung variabler Vergütung nicht an das Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag knüpfen. Kündigt der Arbeitnehmer nach Leistungszeitraum, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Klauseln mit Stichtagsregelungen sind auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten und § 611 BGB zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 1 AZR 412/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 412/09
Entscheidungsdatum : 11. April 2011
Amtliche Quelle :

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