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Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
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Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.
(2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Notarielle Eigenurkunde - AnwendungsbereichEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 1. April 2019