BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07
LAG Berlin 13. Dezember 2006
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BAG 12. Dezember 2007
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LAG Berlin-Brandenburg 17. September 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt anteilige Bonuszahlungen für Januar bis März 2006, obwohl keine Zielvereinbarung für diesen Zeitraum getroffen wurde. Der Arbeitsvertrag sieht eine Rahmenvereinbarung vor, wonach Ziele jährlich gemeinsam festzulegen sind. Die Beklagte verweigert die Bonuszahlung mangels Zielvereinbarung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass bei unterbliebener Zielvereinbarung ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB wegen entgangener Bonuszahlung besteht, wenn der Arbeitgeber die Initiativpflicht zur Zielvereinbarung verletzt. Eine nachträgliche richterliche Zielbestimmung nach § 315 BGB oder ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, da Ziele gemeinsam zu vereinbaren sind. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen bei Bonusrahmenvereinbarungen aktiv Zielvereinbarungen abschließen, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Fehlt eine Zielvereinbarung, ist der vereinbarte Bonus als Schadensmaßstab zugrunde zu legen. Mitverschulden des Arbeitnehmers mindert den Anspruch entsprechend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 97/07
Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2007

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