BSG, Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R
LSG Baden-Württemberg 28. April 2009
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BSG 30. September 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Revisionsklägerin, Ehefrau eines in Deutschland stationierten US-NATO-Truppenmitglieds, beantragt Elterngeld nach § 1 Abs. 1, § 2 BEEG. Sie war vor der Geburt selbstständig erwerbstätig und erzielte Einkommen außerhalb des NATO-Truppenbereichs. Die Beklagte verweigert die Leistung mit Verweis auf Art. 13 NATOTrStatZAbk.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Klageabweisung auf und stellt fest, dass Art. 13 Abs. 1 NATOTrStatZAbk die Anwendung des BEEG nicht ausschließt, wenn Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern vor der Geburt Einkommen außerhalb des Truppenbereichs erzielt haben. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG sind erfüllt, da die Klägerin rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung begründet hat.

Praxishinweis
Elterngeldansprüche von Angehörigen von NATO-Truppenmitgliedern sind bei vorgeburtlicher Erwerbstätigkeit außerhalb des NATO-Bereichs nach dem BEEG durchsetzbar. Art. 13 NATOTrStatZAbk begründet nur eine Kollisionsregel, die bei bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zum deutschen System nicht greift.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 10 EG 11/09 R
    Entscheidungsdatum : 29. September 2010
    Amtliche Quelle :

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