BGH, Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 8/11
AG Wuppertal 12. November 2009
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LG Wuppertal 23. Dezember 2010
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BGH 12. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte war langjähriger Mieter einer Wohnung, räumte diese Mitte 2007 und kündigte fristlos. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verschlechterungen der Mietsache. Streit besteht über den Beginn der Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB und die materielle Berechtigung der Ansprüche.

Entscheidungsgründe
Die Verjährung beginnt erst mit tatsächlicher Rückgabe der Mietsache und unmittelbarer Sachherrschaft des Vermieters, hier am 1. Oktober 2007. Eine vorzeitige Schlüsselübergabe ohne Besitzübergang begründet keine Verjährung. Annahmeverzug des Vermieters liegt nicht vor. Die Revision ist insoweit zulässig und führt zur Zurückverweisung.

Praxishinweis
Für Vermieter beginnt die Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB erst mit tatsächlicher Rückgabe der Mietsache, nicht mit Schlüsselübergabe ohne Besitzübergang. Annahmeverzug ist restriktiv zu beurteilen, was Verjährungsfristen verlängert und Schadensersatzansprüche sichert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 8/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 8/11
Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

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