BAG, Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 52/15
ArbG Essen 22. August 2014
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LAG Düsseldorf 26. November 2014
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BAG 15. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus 2011, die sie wegen mehrerer mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und anschließender Elternzeit nicht nehmen konnte. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, der Urlaub sei verfallen und nur bis Ende 2013 übertragbar gewesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Verfall des Urlaubsanspruchs gemäß §§ 7 Abs. 3 BUrlG, 17 Satz 2 MuSchG, 17 Abs. 2 BEEG. Die Sonderregelungen des MuSchG und BEEG verlängern nicht den Übertragungszeitraum, sondern erlauben die Inanspruchnahme des Urlaubs im Folgejahr als eigenständiges Urlaubsjahr. Die arbeitsvertragliche Zustimmungserfordernis zur Übertragung ist wegen § 134 BGB unwirksam.

Praxishinweis
Urlaubsansprüche aus Zeiten mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Elternzeit verfallen nicht automatisch, sondern können im Folgejahr beansprucht werden. Arbeitgeber dürfen die gesetzliche Übertragungspflicht nicht durch arbeitsvertragliche Klauseln einschränken. Abgeltungspflicht besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 27. März 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 52/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 52/15
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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