BAG, Urteil vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10
LAG Baden-Württemberg 29. April 2010
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BAG 7. August 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, schwerbehindert und bis März 2009 bei der Beklagten beschäftigt, verlangt Abgeltung von gesetzlichem Erholungsurlaub und Zusatzurlaub aus 2005–2009. Das Arbeitsverhältnis ruhte ab Dezember 2004 wegen befristeter Erwerbsminderungsrente. Streit besteht über Entstehen, Verfall und Abgeltung der Urlaubsansprüche.

Entscheidungsgründe
Das BAG stellt klar, dass gesetzlicher Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (§ 125 SGB IX) auch bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderungsrente entstehen. Tarifliche Kürzungen sind insoweit unwirksam (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Urlaubsansprüche verfallen 15 Monate nach Jahresende (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, unionsrechtskonform ausgelegt nach EuGH-Rechtsprechung (KHS). Abgeltungsanspruch entsteht mit Beendigung, Verzug erst durch Mahnung (§ 286 BGB).

Praxishinweis
Urlaubsansprüche entstehen unabhängig von tatsächlicher Arbeitsleistung im Urlaubsjahr, auch bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses infolge Erwerbsminderungsrente. Verfall tritt spätestens 15 Monate nach Jahresende ein. Arbeitgeber sollten Urlaubsabgeltung nach Beendigung nur nach Mahnung leisten, um Verzug zu begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 353/10
Entscheidungsdatum : 6. August 2012
Amtliche Quelle :

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