BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
BGH 12. September 2006
>
BVerfG 26. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger widerriefen Darlehensverträge, die sie in Haustürsituationen abgeschlossen hatten, gestützt auf das Haustürwiderrufsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 HWiG). Die Beklagte, eine Bank, verweigerte Rückzahlung mit Verweis auf das Verbraucherkreditgesetz (§ 7 VerbrKrG).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG durch den BGH, wonach das Haustürwiderrufsgesetz auch bei Verbraucherkreditverträgen Anwendung findet, wenn das Verbraucherkreditgesetz kein gleichwertiges Widerrufsrecht gewährt. Die Gerichte überschreiten dabei nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und wahren den Vertrauensschutz.

Praxishinweis
Bei Überschneidungen von Widerrufsrechten ist das jeweils weitergehende Widerrufsrecht anzuwenden. Die richtlinienkonforme Auslegung nationaler Vorschriften ist zulässig, auch wenn sie den Wortlaut einschränkt, sofern sie den Willen des Gesetzgebers nicht verfehlt und Rechtssicherheit wahrt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge14

  • 1Zeiterfassung à la EuGH: "erst in Zukunft" vs. "schon jetzt"Eingeschränkter Zugriff
    https://www.vahlekuehnelbecker.de/blog/ · 8. November 2021

  • 2Der EuGH und die Frage, ob Verbraucherdarlehensverträge noch heute widerrufen werden könnenEingeschränkter Zugriff
    Gastautor · https://www.baurechtzweinull.de/ · 7. April 2020

  • 3QuellenmaterialEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2216/06
Entscheidungsdatum : 25. September 2011
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text