BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 57/11
BGH 21. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte besitzt ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht, nutzt die Wohnung seit 2000 nicht mehr. Die Klägerin verlangt anteilige verbrauchsunabhängige Heiz- und Warmwasserkosten für 2006–2008. Die Klage wird erstinstanzlich abgewiesen, im Berufungsverfahren teilweise stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Pflicht des Wohnungsberechtigten zur anteiligen Tragung verbrauchsunabhängiger Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 1093 Abs. 3, § 1041 BGB, HeizkostenV). Die Kostenbeteiligung folgt aus der Mitbenutzung und der Erhaltungspflicht, unabhängig von tatsächlicher Nutzung. Die Kürzung nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV ist unzulässig, da die Abrechnung verbrauchsgerecht erfolgt.

Praxishinweis
Wohnungsberechtigte sind auch bei Nichtnutzung zur anteiligen Zahlung verbrauchsunabhängiger Heiz- und Warmwasserkosten verpflichtet. Eine Kürzung der Forderung nach § 12 HeizkostenV ist nur bei fehlerhafter verbrauchsunabhängiger Abrechnung möglich, nicht bei sonstigen Abrechnungsfehlern.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 13. Dezember 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 57/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 57/11
Entscheidungsdatum : 20. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

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