BGH, Beschluss vom 05.10.2010 - VIII ZR 221/09
BGH 5. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten legen gegen ein Urteil des Landgerichts Baden-Baden Revision ein. Streitgegenstand ist, ob der Vermieter bei erheblichen Verletzungen von Duldungspflichten des Mieters nur auf deren Einhaltung klagen darf oder auch außerordentlich kündigen kann (§ 543 BGB).

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht verneint die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und weist die Revision gemäß § 552a ZPO zurück. Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Pflichtverletzung, auch Duldungsverweigerung, einen wichtigen Grund für fristlose Kündigung darstellen. Die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist eine tatrichterliche Einzelfallabwägung.

Praxishinweis
Eine außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Duldungsverweigerung ist zulässig, ohne dass zwingend vorher ein Duldungstitel vollstreckt werden muss. Die Entscheidung bestätigt die Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit und schränkt die Revision bei derartigen Fragen ein.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 05.10.2010 - VIII ZR 221/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 221/09
    Entscheidungsdatum : 4. Oktober 2010
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text