BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 487/15
AG Miesbach 12. Februar 2015
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OLG München 16. September 2015
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BGH 28. September 2016

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt aus Eigentum gemäß § 985 BGB die Herausgabe der von der Beklagten weiterhin bewohnten Ehewohnung, die sich im Alleineigentum des Klägers befindet. Die Parteien sind seit 2006 getrennt, die Ehewohnung wird von der Beklagten genutzt, der Kläger wohnt mit neuer Familie anderswo.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB während der Trennungszeit für unzulässig, da die Ehewohnung gemäß § 1361b BGB weiterhin als solche gilt und ausschließlich im Ehewohnungsverfahren zuzuweisen ist. Die Vermutung der Nutzungsüberlassung nach § 1361b Abs. 4 BGB schließt Herausgabeansprüche aus Eigentum aus, eine Umdeutung des Antrags ist unzulässig.

Praxishinweis
Während der Trennungszeit ist die Klage auf Herausgabe der Ehewohnung nach § 985 BGB unzulässig; Ansprüche sind ausschließlich im Verfahren nach § 1361b BGB geltend zu machen. Änderungen der Überlassungsregelung können bei wesentlicher Änderung der Umstände im Ehewohnungsverfahren verfolgt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 487/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 487/15
Entscheidungsdatum : 28. September 2016
Amtliche Quelle :

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