BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16
OLG Frankfurt 11. Februar 2016
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BGH 5. April 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte, unterlegene Bank in einem Schadensersatzprozess wegen fehlerhafter Anlageberatung, widersetzt sich der Übersendung einer anonymisierten Abschrift eines Hinweisbeschlusses an Dritte, die in vergleichbaren Fällen mandatiert sind. Das Gericht bewilligt die Übersendung, die Beklagte legt Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte unterliegt nicht den Anforderungen der Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO, da keine umfassende Offenlegung personenbezogener Daten erfolgt. Die Gerichte sind verpflichtet, veröffentlichungswürdige Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Überwiegende schutzwürdige Interessen der Parteien sind nicht dargetan.

Praxishinweis
Gerichtsvorstände können anonymisierte Urteils- und Beschlussabschriften an Dritte erteilen, ohne strenge Akteneinsichtsvoraussetzungen. Ein Ausschluss ist nur bei nachgewiesenen überwiegenden Interessen möglich. Hinweisbeschlüsse sind auch ohne Rechtskraft veröffentlichungswürdig und können Dritten zugänglich gemacht werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV AR (VZ) 2/16
Entscheidungsdatum : 4. April 2017
Amtliche Quelle :

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