BAG, Urteil vom 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
ArbG Düsseldorf 8. Juni 2018
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BAG 14. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Flugbegleiterin bei einer insolventen Fluggesellschaft, begehrt Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Kündigung vom 27. Januar 2018. Streitgegenstand sind insbesondere ein behaupteter Betriebs(teil)übergang gemäß § 613a BGB und die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Betriebs(teil)übergang (§ 613a Abs. 1 BGB) mangels funktioneller Autonomie und eigenständiger Organisation. Die Kündigung ist wegen der Stilllegung sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Die Massenentlassungsanzeige ist jedoch formell unwirksam, da sie nicht bei der zuständigen Agentur für Arbeit einging und der Stand der Betriebsratsberatungen unzureichend dargelegt wurde (§ 17 Abs. 1, 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB).

Praxishinweis
Bei Massenentlassungen im Insolvenzverfahren ist der unionsrechtliche Betriebsbegriff strikt zu beachten. Die Anzeige muss bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur erfolgen und den Beratungsstand mit dem Betriebsrat klar und vollständig dokumentieren, um Kündigungswirksamkeit zu gewährleisten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 6 AZR 235/19
    Entscheidungsdatum : 13. Mai 2020
    Amtliche Quelle :

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